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§ 18 ETG 1992

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 106/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel, die den Gegenstand einer nach Paragraph 17, mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind und bei ihrer Benützung das Leben oder die Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe bedrohten Verhaltens, Gewähr dafür geboten ist, daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen Verfahren der Verfall ausgesprochen werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten Parteienrechte zu.
  3. Absatz 3,Verfallene elektrische Betriebsmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153689

Alte Dokumentnummer

N9199326313J