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§ 6 ETG 1992

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 27/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 601.04.199331.12.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 27/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188607