Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40188607