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§ 7d ETG 1992

Fassungen
ab 07.11.2015 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7d heute07.11.2015 BGBl. I Nr. 129/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 d

Inkrafttretensdatum

07.11.2015BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Meldepflichten der notifizierten Stellen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. Absatz 2,Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175684