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§ 9b ETG 1992

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9b heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 129/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und die in Paragraph 9 a, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175691