Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9eParagraph 9 e
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 9e.Paragraph 9 e,
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 9 a,, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175694