Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9gParagraph 9 g
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Marktüberwachung
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9g.Paragraph 9 g,
(1)Absatz eins,Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) 765 aus 2008, und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015
Schlagworte
Marktüberwachungsbericht
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40175696