Rechtstracker.at

§ 9k ETG 1992

Fassungen
20.04.2016 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9k20.04.201627.12.2022 BGBl. I Nr. 129/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 k

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Betretungsrechte und Befugnisse

Paragraph 9 k,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
    1. Ziffer eins
      hergestellt werden,
    2. Ziffer 2
      erstmals verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
    4. Ziffer 4
      ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. Absatz 5,Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P9k/NOR40175701