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§ 9m ETG 1992

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9m heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 129/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 m

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 9 m,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 9 i, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    6. Ziffer 6
      die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere Anforderung nach Paragraphen 9 a, oder 9c ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175702