Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.
(2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40144733