Rechtstracker.at

§ 16 EU-AHG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 112/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Rückmeldungen

Paragraph 16,

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Paragraphen 4, oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40144735