Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.Zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,
(2)Absatz 2,Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40144722