Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Text
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn
sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 10 eingebracht worden ist,sie nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 10, eingebracht worden ist,
die betroffene Person dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen gemäß § 14 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren berufen hat oderdie betroffene Person dem Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen gemäß Paragraph 14, nicht oder nicht fristgerecht entsprochen hat und sich nicht oder zu Unrecht auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren berufen hat oder
keine Streitfrage vorliegt.
(3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit. Weiters teilt sie mit, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.Die österreichische zuständige Behörde teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde unverzüglich mit. Weiters teilt sie mit, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
(4)Absatz 4,Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht (§ 16) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihr zugelassen; § 284 BAO ist nicht anzuwenden.Hat die österreichische zuständige Behörde nicht fristgerecht (Paragraph 16,) über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden oder die Streitfrage nicht einseitig, ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, gelöst, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als von ihr zugelassen; Paragraph 284, BAO ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Handelsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216444