Rechtstracker.at

§ 20 EU-BStbG

Fassungen
ab 01.09.2019 — BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.09.2019 BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

Vereinfachte Geschäftsordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in Paragraph 44, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die Paragraphen 43 und 45 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216449