Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Text
Frist für die Einsetzung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
(2)Absatz 2,Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216479