Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Text
6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt
Beratender Ausschuss
Zusammensetzung
§ 72.Paragraph 72,
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
einer bzw. einem Vorsitzenden,
je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216501