Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Informationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
EU-Datenbank
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
(2)Absatz 2,Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011
Dokumentnummer
NOR40133667