Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Informationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Verpflichtung zur Übermittlung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.Die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
Anmerkung
Der Bundeskanzler gibt den 20. Jänner 2014 bekannt (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40133669