Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Informationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zu Abs. 2 und 3:Zu Absatz 2 und 3 :
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Abs. 2 und 3 an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Absatz 2 und 3 an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2014,).
Text
Europäische Dokumente
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
(2)Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
(3)Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2.Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 3.Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40133659