Rechtstracker.at

§ 2 EU-InfoG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 113/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 113/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Informationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 113/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-InfoG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Zu Absatz 2 und 3 :

Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Absatz 2 und 3 an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2014,).

Text

Europäische Dokumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
  2. Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
  3. Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20007573

Dokumentnummer

NOR40133659