Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Anhang XIVAnhang römisch vierzehn
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
Teilnehmende Mitgliedstaaten,
Art der betreffenden Straftaten,
Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
betroffene Mitgliedstaaten,
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
ersuchende oder ausstellende Behörde,
ersuchte oder erledigende Behörde,
Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
ersuchender oder ausstellender Staat,
ersuchter oder erledigender Staat,
Beschreibung der Schwierigkeiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40154950