Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 105.Paragraph 105,
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen. Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 109, nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 7, erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154929