Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Fristen
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § 104 Abs. 2 verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 108, binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach Paragraph 104, Absatz 2, verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.
(2)Absatz 2,Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Kann die in Absatz eins, genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154931