Rechtstracker.at

§ 109 EU-JZG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109 heute01.08.2013 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
    2. Ziffer 2
      die Änderung der gelinderen Mittel; und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das inländische Gericht
    1. Ziffer eins
      die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (Paragraph 106, ); oder
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel fallen.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154933