Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zuständigkeit für Folgeentscheidungen
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
die Änderung der gelinderen Mittel; und
die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat das inländische GerichtIm Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das inländische Gericht
die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (§ 106 ); oderdie geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (Paragraph 106, ); oder
die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel fallen.die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel fallen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154933