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§ 111 EU-JZG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111 heute01.08.2013 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigung des Anordnungsstaats

Paragraph 111,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. Ziffer eins
    von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. Ziffer 3
    vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 104, Absatz eins, eingelegt wurde;
  4. Ziffer 4
    von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. Ziffer 5
    von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. Ziffer 7
    von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. Ziffer 8
    von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang römisch dreizehn erfolgt;
  9. Ziffer 9
    von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3, oder 4.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154935