Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verständigung des Anordnungsstaats
§ 111.Paragraph 111,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf an die für die Überwachung zuständige Behörde;
von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zwölf. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 104, Absatz eins, eingelegt wurde;
von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang römisch dreizehn erfolgt;
von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3, oder 4.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154935