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§ 25 EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 2501.05.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. Ziffer 3
      sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
    2. Ziffer 4
      die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
    3. Ziffer 5
      die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
    4. Ziffer 6
      an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  2. Absatz 2,Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40095348