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§ 41c EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41c heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 41 c,

Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 41 b, Absatz 5,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  2. Ziffer 2
    für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
  3. Ziffer 3
    bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134722