Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41gParagraph 41 g
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verständigung des Ausstellungsstaats
§ 41g.Paragraph 41 g,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen, Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,
wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3);wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 40 a, Absatz 3,);
über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4);wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (Paragraph 41 b, Absatz 3, und 4);
wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40134726