Rechtstracker.at

§ 41g EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41g heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigung des Ausstellungsstaats

Paragraph 41 g,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. Ziffer eins
    wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 40 a, Absatz 3,);
  2. Ziffer 2
    über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. Ziffer 3
    wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. Ziffer 4
    über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. Ziffer 5
    wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (Paragraph 41 b, Absatz 3, und 4);
  7. Ziffer 7
    wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. Ziffer 8
    wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. Ziffer 9
    wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134726