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§ 42g EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42g heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erwirkung der Durchbeförderung

Paragraph 42 g,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht verhängten Urteils Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Über entsprechendes Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats ist diesem eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der im Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zu übermitteln.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134736