Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
§ 44.Paragraph 44,
Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (Paragraph 109, Ziffer 2, StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018 aus 1805,) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234416