Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
§ 65.Paragraph 65,
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde. Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Artikel 47, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221789