Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Sechster Unterabschnitt
Kontrollierte Lieferung
Allgemeiner Grundsatz
§ 71.Paragraph 71,
Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß Paragraph 99, Absatz 4, StPO vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR40202772