Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97aParagraph 97 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
§ 97a.Paragraph 97 a,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in den in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Fällen zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221764