Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,
Text
Arbeitsdateien zu Analysezwecken
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, Europol zur Erstellung von Arbeitsdateien für Analysezwecke über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten Informationen zu übermitteln, soweit die Sicherheitsbehörden diese Informationen auch nach § 53a Abs. 2 SPG zur Erstellung von Analysen verarbeiten dürfen.Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, Europol zur Erstellung von Arbeitsdateien für Analysezwecke über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten Informationen zu übermitteln, soweit die Sicherheitsbehörden diese Informationen auch nach Paragraph 53 a, Absatz 2, SPG zur Erstellung von Analysen verarbeiten dürfen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach § 8 Abs. 3 PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach Paragraph 8, Absatz 3, PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113861