Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,
Text
Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113862