Rechtstracker.at

§ 12 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.201026.07.2017 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,

Text

Speicher- und Löschungsfristen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle hat längstens alle drei Jahre die von ihr in das Europol Informationssystem eingegebenen Daten daraufhin zu prüfen, ob eine über diese drei Jahre hinaus gehende Speicherung für die Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben notwendig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Daten zur Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind sie von der Nationalen Europol-Stelle unverzüglich zu löschen.
  2. Absatz 2,Löscht eine Sicherheitsbehörde Daten, die an Europol übermittelt worden sind, ist Europol davon durch die Nationale Europol-Stelle zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Löschung der Daten nach Absatz eins, hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.

Schlagworte

Speicherfrist

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113863