Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,
Text
Gemeinsame Kontrollinstanz
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Art. 34 des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121/2009, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 34, des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121 aus 2009,, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113866