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§ 16 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.201026.07.2017 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,
    2. Ziffer 2
      die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,
    3. Ziffer 3
      dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,
    4. Ziffer 4
      dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder
    5. Ziffer 5
      überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113867