Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,
Text
Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten, die von der Nationalen Europol-Stelle oder den Verbindungsbeamten im Europol-Informationssystem verarbeitet werden oder Europol übermittelt worden sind, sind von diesen zu berichtigen oder zu löschen. Europol ist darüber zu informieren.
(2)Absatz 2,Wurden unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt, sind diese davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen aufzutragen, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113868