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§ 25 EU-PolKG

Fassungen
ab 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 61/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 61/2016
§ 2501.01.201431.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 2501.01.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. I Nr. 61/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Abfragen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40185319