Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Einschreiten auf Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist der Bundesminister für Inneres bei Gefahr im Verzug oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum geeignete Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Mitgliedstaat zur Durchführung bestimmter Einsätze zu entsenden.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus können mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einen anderen Mitgliedstaat entsandt und mit der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im aufnehmenden Mitgliedstaat betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113878