Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.
Text
Speicherfristen
§ 41.Paragraph 41,
Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Dokumentnummer
NOR40148923