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§ 7 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201026.07.2017 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,

Text

Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.
  2. Absatz 2,Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
    3. Ziffer 3
      die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
    4. Ziffer 4
      die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113858