Rechtstracker.at

§ 9 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201026.07.2017 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,

Text

Europol-Informationssystem

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
    6. Ziffer 6
      Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;
    7. Ziffer 7
      soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.
  2. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;
    3. Ziffer 3
      Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
    4. Ziffer 4
      Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
    5. Ziffer 5
      Informationen zu juristischen Personen;
    6. Ziffer 6
      die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;
    7. Ziffer 7
      Eingabestelle.
    Diese Daten dürfen auch verarbeitet werden, wenn noch kein Personenbezug besteht.
  3. Absatz 3,Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.
  4. Absatz 4,Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.
  5. Absatz 5,Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Absatz 2, zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Absatz 2, zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.
  6. Absatz 6,Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Absatz 2, eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Absatz eins, auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Absatz 2, zu dieser Person eingegeben hat.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113860