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§ 20 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
  2. Absatz 2,Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
  3. Absatz 3,Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Absatz 2, gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254430