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§ 23 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anwendung des Gründungsrechts

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Auf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.
  2. Absatz 2,Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, AktG entfällt.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254433