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§ 3 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Ausgeschlossene Gesellschaften

Paragraph 3,

Eine Kapitalgesellschaft darf in folgenden Fällen keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen oder sich daran beteiligen:

  1. Ziffer eins
    Zweck der Gesellschaft ist es, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und ihre Anteile werden auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
  2. Ziffer 2
    Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen.
  3. Ziffer 3
    Die Gesellschaft ist Gegenstand von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, die in Titel römisch vier der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 190, oder in Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.1.2021 Seite 1, vorgesehen sind.
  4. Ziffer 4
    Über das Vermögen der Gesellschaft wurde rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, wurde rechtskräftig.

Schlagworte

Abwicklungsbefugnissen

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/78/P3/NOR40254413