Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 35.Paragraph 35,
Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Schlagworte
Anfechtungsklage
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254445