Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan;
der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4);der Verschmelzungsvertrag (Paragraph 34, Absatz 4,);
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft;
etwaige nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 40 Abs. 2);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 40, Absatz 2,);
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 37) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 37,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 3 bis 12 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 12 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254452