Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Kapitalerhaltung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.
(2)Absatz 2,Der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft muss nach Durchführung der Spaltung wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen entsprechen; dies ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254460