Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Umgründungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Spaltungsbeschluss
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2)Absatz 2,Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254466