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§ 58 EU-UmgrG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute01.08.2023 BGBl. I Nr. 78/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen

Paragraph 58,

Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Schlagworte

Anfechtungsklage

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254468